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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Firma REINHÖFER electronic Ing. Gerd Reinhöfer, R.-Breitscheid-Str. 44, D-04610 Meuselwitz -nachstehend ”Verkäufer” genannt- und ihren -nachstehend ”Käufer” genannten- Kunden. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam. 2. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung zu ändern. PREISE 1. Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich Kosten für Verpackung und Transport ab Werk Meuselwitz. 2. Unabhängig von dem vereinbarten Preis schuldet der Käufer den in der am Tage der Auslieferung gültigen Preisliste des Verkäufers ausgewiesenen Preis, wenn zwischen Vertragsschluß und Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten verstrichen ist. 3. Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Käufer dem Verkäufer die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden, Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, daß die Ware nicht zollfrei eingeführt werden konnte, so haftet gegenüber dem Verkäufer dafür der Käufer bzw. der Aussteller der Zollfreiheitserklärung. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 1. Rechnungen des Verkäufers sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf das Konto des Verkäufers bis zum auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum rein netto fällig. Im Verzugsfall schuldet der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist nach, daß dem Verkäufer ein Zinsschaden entweder überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei. 2. Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Wechsel müssen rediskontfähig sein. Eine Weitergebung oder Prolongation gilt nicht als Erfüllung. 3.Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. 4.Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche seien unbestritten oder rechtskräfig festgestellt. LIEFERUNG 1. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen oder einem anderen mit dem Verkäufer getätigten Geschäft im Verzug ist. Weitergehende Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Käufers bleiben davon unberührt. 2. Teillieferungen sind zulässig und gemäß dem angegebenen Fälligkeitstermin zu bezahlen. Angelieferte Waren sind, auch, wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Käufer abzunehmen. 3. Im Falle des Rücktritts und der Wandlung kann der Käufer nur die Rückvergütung geleisteter Zahlungen verlangen, Schadensersatzansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch nicht vertraglicher Art - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruhe auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 4. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 10 Wochen überschritten wird. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren. Wegen weitergehender Ansprüche gilt Absatz 3 entsprechend. 5. Nimmt der Käufer die Waren nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachrfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, daß dem Verkäufer entweder überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden sei. Anstelle die vorstehend beschriebenen Rechte geltend zu machen, ist der Verkäufer auch berechtigt, innerhalb einer von ihm angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern. 6. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerortes, geht die Gefahr auf den Käufer über. 7. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers vorbehalten, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung trifft. EIGENTUMSVORBEHALT 1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur Bezahlung (Wechsel müssen angenommen und eingelöst sein) sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer - ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund und Fälligkeit - Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch zur Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen (z. B. Forderung aus Instandsetzungen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen) sowie zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers aus Abschlüssen mit anderen, dem Käufer gehörenden oder mit ihm durch Beteiligung verbundenen Unternehmen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers, die ursprünglich für jeden Abschluß vereinbarten Zahlungsabsprachen sind für die Saldohaftung bestimmend. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des Käufers aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu versenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu versenden. Ein Mehrbetrag steht dem Käufer zu. 2. Der Käufer ist zu einer Verarbeitung des gelieferten Kaufgegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an dem Kaufgegenstand untergeht, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt zur Sicherung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Der Käufer ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für den Käufer unentgeltlich zu verwahren. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung des gelieferten Kaufgegenstandes oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche. 4. Der Käufer ist zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er den Kaufgegenstand veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. 5. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht befugt. Er hat dem Verkäufer jede Beeinträchtigung der Rechte an dem im Eigentum des Verkäufers entstehenden Kaufgegenstand unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des dem Verkäufer sicherungsübereigneten Gegenstandes von Rechten Dritter zu tragen. 6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen dessen Forderung gegen den Käufer um mehr als 25% , so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. GEWÄHRLEISTUNG 1. Der Verkäufer garantiert die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit entsprechend der technischen Spezifikationen durch den Käufer, jedoch nicht die Eignung des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Zweck, dies zu prüfen und zu entscheiden ist allein Sache des Käufers. Geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen des Käufers sowie technische Änderungen, die die Gebrauchsfähigkeit des Verkaufsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keine Mängel im Sinne dieser Gewährleistungsvorschriften dar. 2. Der Verkäufer leistet für Mängel, die bei Gefahrenübergang auf den Käufer vorhanden waren, in der Weise Gewähr, daß der Käufer innerhalb von 6 Monaten nach dem Tage der Ablieferung berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst darauf, daß der Verkäufer nach eigener Wahl unentgeltlich den Kaufgegenstand nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. Die Kosten von Nachbesserung und Nachlieferung gehen zu Lasten des Verkäufers, wobei die Frachtkosten vom Käufer zu tragen sind. Läßt sich der Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung nicht beheben, so ist der Käufer nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises oder zur Wandelung berechtigt. 3. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist der verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und gegenüber dem Verkäufer etwaige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung des Kaufgegenstandes - bei dem Verkäufer eintreffend - schriftlich zu rügen. Die Versäumung einer fristgemäßen Mängelrüge durch einen kaufmännischen Käufer hat den Verlust der entsprechenden Gewährleistungsansprüche zur Folge. 4. Der Verkäufer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. 5. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erlischt, wenn der gelieferte Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wird, ohne Genehmigung des Verkäufers verändert oder verarbeitet wird., übermäßig beansprucht wird oder wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für den Einsatz der Produkte verändert werden. Für von ihm gelieferte Erzeugnisse fremder Hersteller haftet der Verkäufer nur mit der Maßgabe, daß der Käufer zunächst verpflichtet ist, aus den an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den Lieferer gegen diesen vorzugehen. Eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers besteht nur insoweit, als der Lieferer dem Käufer keine Gewähr leistet. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren, sowie sie auf Mängeln von Fremderzeugnissen beruhen, innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang.Der Verkäufer tritt hiermit seine ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Liefer von Fremderzeugnissen an den Käufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt. 6. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet. 7. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch eine Entfernung der vom Verkäufer vorgesehenen Schutzvorrichtungen oder Sicherungen oder deren mangelhaften Ersatz am Kaufgegenstand selbst sowie Personen oder anderen Gegenständen verursacht werden. 8. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Kaufgegenstandes durch nicht vom Verkäufer beauftragte Personen ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. 9. Der Verkäufer erbringt seine Gewährleistungsleistungen ausschließlich im Werk Meuselwitz. 10. Die Gewährleistungshaftung des Verkäufers erlischt sofort, wenn der Käufer den Kaufgegenstand außerhalb der durch den Verkäufer vorgeschriebenen technischen Bedingungen betreibt. Jede Schadensersatzhaftung des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Kaufpreis beschränkt, so daß insbesondere Schadensersatzsansprüche wegen Produktionsausfall und entgangenem Gewinn gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden können. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer insoweit den Abschluß entsprechender Versicherungen. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT 1. Gerichtsstand ist Altenburg, sofern a) der Käufer Kaufmann ist, ohne zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden zu gehören b) der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist c) der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach dem Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ist d) Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden. 2. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt ist, wenn er mit Zahlungen in Verzug ist, wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird. Falls der Lieferer vom Besteller Schadensersatz für Nichterfüllen bzw. Annullieren des Kaufvertrages verlangt, ist eine Schadenspauschale von mindestens 25% der Auftragssumme vereinbart. VERBINDLICHKEITEN DES VERTRAGES Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Daraus, daß der Verkäufer auf die Einhaltung einzelner Vertragsbestimmungen nicht besteht, aus deren Nichteinhaltung keine Folgerungen zieht oder Ansprüche nicht geltend macht, kann nicht abgeleitet werden, daß er insoweit auf seien Rechte und Ansprüche verzichtet.
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